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    Rechtstipp: Wann ist ein Anspruch verjährt?

    Sie haben von jemand Geld zu bekommen, dann sind Sie Inhaber eines Anspruchs. Der Grund, warum sie dieses Geld verlangen können, ist zunächst nebensächlich.
    Entscheidend ist, ob ihre Forderung durchsetzbar ist.
    Zur Verdeutlichung: Sie haben einer Person Geld geliehen und möchten es zurückhaben. Wurde für dieses Darlehen kein Zeitraum vereinbart, dann müssen Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Nicht so lange müssen Sie warten, wenn Sie einen gekauften Gegenstand zurückgeben, dann können Sie gleich den bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
    Im ersten Fall ist ihr Rückzahlungsanspruch in drei Monaten fällig, im zweiten zu dem von Ihnen gesetzten Termin.
    Seit dem Jahr 2002 wurden die Vorschriften zur Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 194-218 neu geregelt. So heißt es in § 194 Abs. 1 BGB, das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Weiter heißt es in § 195 BGB, die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 194 I 1 BGB).
    Kündige ich im September das Darlehen oder fordere ich jetzt meinen Kaufpreis zurück, dann beginnt in beiden Fällen die Frist für die Verjährung  meines Rückzahlungsanspruchs am 31.12.2007.
    Am 31.12.2010, also drei Jahre später sind beide Ansprüche verjährt. Wenn Sie also meinen, jetzt lange genug auf ihr Geld gewartet zu haben und deshalb einen Prozess beginnen, dann kann ihr Schuldner sagen, der Anspruch ist verjährt. Kommt das Gericht nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass drei Jahre vergangen sind, dann ist ihr Anspruch nicht mehr durchsetzbar.